Anfragen

Krippenplatz Anfrage von Anita Kohlbeck in der Gemeinderatssitzung am: 20.8.2012

1. Laut dem Kinderförderungsgesetz tritt ab 1. August 2013 ein Rechtsanspruch für Kinder unter drei Jahren auf einen Krippenplatz ein. Da wohl nicht alle Kinder dieser Altersklasse auch tatsächlich einen solchen Krippenplatz beanspruchen werden, ist laut dem Gesetz zu diesem Zeitpunkt für mindestens 35 % aller Anspruchsberechtigten ein solcher Krippenplatz verpflichtend bereitzuhalten.

Dazu habe ich folgende Fragen:

Welche Maßnahmen hat die Gemeinde Grabenstätt getroffen bzw., wird sie noch treffen, um diesen Rechtsanspruch zu erfüllen?

Wie hat die Gemeinde Grabenstätt sichergestellt, dass das dafür notwendige qualifizierte Personal dann gesichert ist, bzw. wann und wie werden sie die Personalbeschaffung beginnen?

Wird die Gemeinde gegebenfalls den Rechtsanspruch durch Förderung einer Kindertagespflegeeinrichtung (Tagesmutter) anstreben zu erfüllen, wie es nach dem Gesetz auch zulässig ist?

  1. ab September 2012 übernimmt der Freistaat Bayern gemäß Nachtragshaushalt 2012 zur Entlastung der Eltern einen Monatsbeitrag von 50 € für das 3. Kindergartenjahr.

Wird dies die Gemeinde an die Eltern weiterreichen oder, wie auch zulässig, zu Gunsten des Gemeindehaushaltes selbst vereinnahmen.?

Antwort der Gemeinde Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachverhalt gemäß Sitzungsvorlage. Im Zuge der Beratung wird auch angefragt, wie seitens des Pfarrkindergartens in Grabenstätt verfahren wird. Dem Vorstzenden ist hierzu nichts Näheres bekannt, er verweist in diesem Zusammenhang aber auf die Eigenzuständigkeit und -verantwortlichkeit des Trägers selbst. Zur Satzungsänderung ergeht folgende Beschlussfassung: Beschluss Nr. 527 Abstimmungsergebnis: 14 : 0 ,,Auf Grund von § 90 Sozialgesetzbuch- Achtes Buch (SGB VIII), Art. 19 Nr. 4 Bayerisches Kinderbildungs und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) und Art. 8 und Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Grabenstätt folgende Satzung: §1 Änderung Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Grabenstätt im Ortsteil Erlstätt (Kindergarten -Gebührensatzung) vom 30. Juni 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Grabenstätt Nr. 14 vom 06. Juli 2006,wird wie folgt geändert: § 5, Gebührensatz, erhält folgenden neuen Absatz (3) (3) Der vom Freistaat Bayern für das Ietzte Kindergartenjahr vor der Schulpflicht gewährte pauschale Zuschuss wird den tatsächlich betroffenen Eltern gutgeschrieben. Soweit der tatsächlich zu entrichtende Elternbeitrag die Höhe des staatlichen Zuschusses unterschreitet, verbleibt der Mehrbetrag beim Einrichtungsträger. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1.9.2012 in Kraft." Im Grabenstätter Pfarrkindergarten sind - so die Antwort auf eine sich ergebende weitere Frage - 14 Krippenplatze genehmigt, tatsächlich werden über die Share -Möglichkeit (zeitliche Teilung der Plätze) 18 Kinder betreut, mehr wäre jedoch nicht möglich. Bei einem etwaigen weiteren Bedarf müssten möglicherweise bauliche Überlegungen angestellt werden, wobei dazu auch der Erlstãtter Gemeindekindergarten eine Alternative sein könnte Kinderbetreuung in der Gemeinde Grabenstätt Bedartserhebung und anderes Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachverhalt gem. Sitzungsvorlage. Es ergibt sich hierzu keine weitere Beratung; MdGR Kohlbeck erklärt, dass ihre Anf rage mit der erfolgten Darlegung und Erläuterung als abgeschlossen und beantwortet anzusehen ist.